BB Kfz-Sachverständigen-Büro
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Kfz-Gutachter Hamburg , BB Kfz-Sachverständigen-Büro Bruhn GmbH




Begriffe und Definitionen eines Kfz.-Schadengutachtens 

 

 Besichtigung durch den Gutachter (WICHTIG)

Das beschädigte Fahrzeug wird von dem Gutachter / Sachverständigen persönlich vor Ort Inaugenschein genommen. Nur so kann der tatsächliche Schadensumfang ermittelt werden. Die unfallbedingten Beschädigungen können verborgen und auf den ersten Blick nicht sichtbar sein. Senden Sie keine Fotos an Online-Sachverständigenbüros oder Versicherungen. Ohne eine persönliche in Augenscheinnahme ist ein qualifiziertes Gutachten im Sinne des Geschädigten nicht zu erstellen.


Haftpflichtschaden

Bei einem Haftpflichtschaden ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den entstandenen /erlittenen Schaden zu ersetzen. Dieses wird in der Regel durch die Versicherung des Unfallverursachers getan. Der Schaden muss so ausgeglichen werden, dass der Unfallgeschädigte nach dem Unfall keinen Nachteil erleidet. Im Haftpflichtschadenfall hat der Geschädigte das Recht einen Gutachter und Anwalt eigener Wahl zu bestellen. 


Kaskoschaden

Im Kaskoschadenfall hat der Geschädigte nicht das Recht einen Gutachter und Anwalt eigener Wahl zu bestellen.


Kostenvoranschlag oder Kfz-Gutachten

Versicherungen wollen Ihnen das Gefühl vermitteln, dass ein Kostenvoranschlag für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche ausreichend ist. Das ist so nicht richtig. Ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt hat keinerlei Beweiskraft, wenn es zu Streitigkeiten bei der Regulierung des Schadens kommt. Es fehlen Informationen zur Reparaturdauer, der Wertminderung, dem Reparaturweg und in der Regel fehlen Lichtbilder die den Schadenumfang aufzeigen. Außerdem besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Kostenvoranschlag. Auch fehlt in den meisten Fällen eine Aussage zur Verkehrssicherheit, welche dringend benötigt wird um ggf. einen erforderlichen Mietwagen zu rechtfertigen.


Fiktive Abrechnung

Es ist nicht zwingend vorgeschrieben sein Fahrzeug zu reparieren! Gemäß § 249 BGB können Sie als Geschädigter frei wählen, ob Sie das Fahrzeug reparieren lassen wollen oder sich finanziell entschädigen lassen. Bei der fiktiven Abrechnung sind einige Dinge zu berücksichtigen: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Oktober 2018 kann der Geschädigte keine Umsatzsteuer geltend machen (AZ: VI ZR40/18). Weitere Kürzungen sind möglich wie z.B. Verbringungskosten der Werkstatt oder Stundenverrechnungssätze der Werkstatt. Bei größeren Schäden wird der Restwert des Fahrzeugs bei der Regulierung berücksichtigt. (Wiederbeschaffungswert (WBW) abzüglich Restwert (RW) = Entschädigungsbetrag).


Abzüge für Wertverbesserung

Wird im Rahmen der Unfallreparatur ein Altschaden beseitigt, spricht man von einer Wertverbesserung. Es darf weder ein Nachteil noch ein Vorteil (Bereicherung) des Anspruchstellers eintreten. Im Falle einer Reparatur muss der Geschädigte für die Wertverbesserung aufkommen. Dieses wird ersichtlich durch Abzüge „NFA“ – Neu für Alt.


Mietwagen

Bei einem Haftpflichtschaden steht dem Geschädigten für die Dauer der Reparaturzeit oder im Totalschadenfall für die Wiederbeschaffungsdauer ein Ersatzfahrzeug zu. (Voraussetzung: es wird keine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht, bzw. diese entfällt). Wichtig hierbei ist das die Regeln der Schadenminderungspflicht beachtet werden. (Notwendigkeit des Mietwagens) 


Nutzungsausfall

Wenn Sie als Geschädigter kein Mietwagen in Anspruch nehmen, haben Sie Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung (§ 249 Abs. 2 BGB), Diese finanzielle Entschädigung nennt man Nutzungsausfall. Die Höhe der Nutzungsentschädigung hängt von der Dauer und von der Fahrzeugklasse ab.


Notreparatur 

Durch die Durchführung einer Notreparatur (Schadenminderungspflicht) soll die Verkehrs- und Betriebssicherheit, des unfallbeschädigten Fahrzeuges, wiederhergestellt werden. Eine Notreparatur ist keine Teilreparatur. Die Kosten für die Durchführung einer Notreparatur werden durch die leistungserbringende Versicherung erstattet. Damit es bei der Abrechnung mit der Versicherung zu keinen Komplikationen kommt, ist es empfehlenswert die Notreparatur detailliert zu beschreiben und gesondert mit der Versicherung abzurechnen.


Reparaturbestätigung / Unfallreparaturrechnung

Damit Sie jederzeit die Reparatur nachweisen können, sollten Sie die Reparaturrechnung, das Gutachten und ggf. vorhandenen Schriftverkehr mit dem Rechtsanwalt sorgfältig aufbewahren. Alternativ können sie sich auch eine Reparaturbestätigung der durchgeführten Reparatur ausstellen lassen.


Reparaturdauer

Angabe der Zeit in der das Fahrzeug in der Werkstatt war. Im Gutachten wird eine voraussichtliche Reparaturdauer angegeben. Bei zeitaufwändigen Reparaturen ist es empfehlenswert einen Reparaturablaufplan zu erstellen, durch die Dokumentation von dem Werkstattaufenthalt, dem Reparaturbeginn, der Ersatzteilbeschaffung und Lieferung, sowie der Fertigstellung vermeiden Sie Kürzungen der Mietwagenkosten oder der finanziellen Nutzungsausfallsentschädigung. Der Nutzungsausfall wird je nach Fahrzeugklasse gezahlt und liegt 2019 zwischen 23,00 und 175,00 EUR.


Restwert (RW)

Der Restwert ist der Betrag, den der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug im defekten beschädigten Zustand noch erzielen kann. Der Gutachter ermittelt den Restwert in der Regel auf dem allgemeinen regionalen Markt. 


Totalschaden / wirtschaftlicher / unechter / echter / technischer

Es gibt mehrere Formen des Totalschadens. 

Bei einem technischen Totalschaden kann das Fahrzeug nicht mehr  in vollen Umfang sachgerecht und fachgerecht repariert / instandgesetzt werden oder es wäre ein unverhältnismäßig hoher finanzieller Aufwand erforderlich. Das Fahrzeug ist nicht mehr verkehrstüchtig.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn eine Reparatur zwar möglich ist, aber der finanzielle Aufwand nur bedingt im Verhältnis zu dem Ergebnis steht. (siehe auch: Restwert und 130% Regel) Wenn die Reparaturkosten höher sind als der WBA spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. 

Beispiel: Schaden 6.000,00 EUR (Reparaturkosten + Wertminderung)
WBW 7.500,00 EUR abzüglich RW 2.000,00 EUR = WBA 5.500,00 EUR

Liegen die Reparaturkosten inkl. eventueller Wertminderung über dem Wiederbeschaffungswert (WBW) des Fahrzeugs, liegt ein Totalschaden vor. Diesen nennt man auch "echten Totalschaden" oder auch den "kalkulierte Totalschaden", das Fahrzeug kann noch fahrtüchtig sein, aber es besteht noch das Integritätsinteresse (130% Regel). 
Ein Sonderfall ist der "unechte Totalschaden", dieser liegt vor wenn ein in Erstbesitz befindliches Fahrzeug mit weniger als 1.000 Kilometern und nicht älter als einen Monat zum Zeitpunkt des Schadens erheblich beschädigt wird. Eine Reparatur / Instandsetzung ist möglich kann aber dem Geschädigten nicht zugemutet werden. 


Verkehrsrechtsexperte

Ihnen steht zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche die freie Wahl eines Rechtsbeistandes (Rechtsanwalts) zu. Wählen sie einen Rechtsanwalt oder eine Kanzlei die sich auf Verkehrsrecht spezialisiert hat.


Vor- und Altschaden

Ein Altschaden ist eine Beschädigung an einem Fahrzeug, die noch nicht behoben wurde. Das kann ein Unfallschaden, aber auch Rost oder Verschleiß sein. Ein Vorschaden ist ein reparierter Schaden


Wertminderung (WM) (merkantiler Minderwert)

Unter einer Wertminderung versteht man den voraussichtlichen Mindererlös bei dem Verkauf des Fahrzeuges. Hierbei ist zu beachten, dass jeder Unfallschaden ist offenbarungspflichtig. Hinweis: eine Wertminderung kann nicht durch Ihre Werkstatt oder einen Kostenvoranschlag ermittelt werden. 


Wiederbeschaffungsaufwand (WBA) 

Als Wiederbeschaffungsaufwand (WBA) bezeichnet man den Betrag, der sich im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens ergibt, wenn von dem Wiederbeschaffungswert (WBW) der Restwert (RW) abgezogen wird. 

Beispiel: wirtschaftlicher Totalschaden (Schaden / Reparaturkosten 6.000,00 EUR)

WBW 7.500,00 EUR abzüglich RW 2.000,00 EUR = WBA 5.500,00 EUR 


Wiederbeschaffungsdauer 

Wenn ein beschädigtes Fahrzeug durch ein vergleichbares ersetzt werden muss oder soll (Totalschaden oder wirtschaftlicher Totalschaden), rechnet man in der Regel mit einer Wiederbeschaffungszeit von ca. 10 - 15 Kalendertagen. 


Wiederbeschaffungswert (WBW)

Der Wiederbeschaffungswert stellt den Wert dar, den man aufwenden muss, um bei einem seriösen Händler ein gleichwertiges oder gleichartiges Fahrzeug zu erwerben. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes werden alle Wertfaktoren berücksichtigt, das sind die Laufleistung, die Fälligkeit der Hauptuntersuchungen, die Anzahl der Vorbesitzer, den festgestellten Fahrzeugzustand, ggf. Alt- oder Vorschäden, Ausstattung, Sonderausstattung, Zubehör und der regionalen bzw. die saisonale Marktlage. 


130 % Regel / Grenze (Integritätsinteresse) (nur gültig bei Kfz.-Haftpflichtschäden)

Im Rahmen eines Totalschadens ist eine Reparatur bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes (WBW) möglich. Hierbei sind aber gewisse Voraussetzungen zu beachten. U.a. muss die Reparatur vollumfänglich, fachgerecht und sachgerecht instandgesetzt werden. Weiterhin muss das Fahrzeug über einen Zeitraum von 6 Monaten weiter genutzt werden.

Voraussetzungen: 
1. Die prognostizierten Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen merkantilen Wertminderung dürfen nicht höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes sein. 
2. Das Fahrzeug muss nach Vorgabe des Schadengutachtens sach- und fachgerecht instandgesetzt werden und die Reparatur muss vollständig ausgeführt werden. 
3. Der Geschädigte muss das Fahrzeug mindestens noch weitere 6 Monate nutzen. 


Hier ein gutes Hilfsmittel zur Darstellung des Unfallherganges.

Mit ein paar Klicks die Unfallskizze online zeichnen und als PDF speichern.




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